Patientenverfügung
Für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit im Bereich der Gesundheit kann man in der schriftlich verfassten Patientenverfügung festlegen, in welcher Form man behandelt werden möchte.
Nach dem 3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechtes,das am 01.09.2009 in Kraft getreten ist, wurde die Patientenverfügung im Gesetz verankert und im § 1901a BGB folgendermaßen definiert:
"Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehenden Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlung oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder untersagt."
Die Patientenverfügung ist für den behandelnden Arzt bindend, muss aber im Ernstfall überprüft werden, ob die festgelegte Regelung auf die aktuelle Situation zutrifft.
Daher sollte die Patientenverfügung inhaltlich klar sein, um keine Auslegungsfragen aufkommen zu lassen.
Bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Patientenverfügung kann hilfreich sein, wenn der Patient seine persönlichen Wertvorstellungen oder religiösen Einstellungen vermerkt hat oder aus welchem Grund er die Patientenverfügung verfast hat: z.B. aufgrund eines einschneidenden Erlebnisses oder schweren Erkrankung im Familien- oder Freundeskreises.
Die Patientenverfügung sollte regelmäßig auf die eigenen Wünsche überprüft werden.
Wichtig ist festzulegen, für welchen Ernstfall die Patientenverfügung gelten soll
- Für den Fall, dass der Sterbeprozess bereits eingetreten ist
- Für den Fall einer unheilbaren Krankheit, der Todeszeitpunkt aber noch nciht feststeht
- Andauernde Bewußtlosigkeit
- Gehirnschädigung infolge eines weit fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses ( Demenz)
Fragen nach den medizinischen Maßnahmen sollten beantwortet werden:
- Lebenserhaltene Maßnahmen
- Wiederbelebung
- Künstliche Beatmung
- Künstliche Ernährung
- Bluttransfusion
- Antibiotika
Das Unterrichten einer Vertrauensperson über die Existenz der Patientenverfügung sollte durchgeführt werden. Hilfreich wäre eine Vorsorgevollmacht mit dem Aufgabenkreis: Durchsetzten der Patientenverfügung. Dies würde auch eine eventuelle Betreuerbestellung verhindern.
Sinnvoll erscheint auch die Beratung durch den Hausarzt, der die Folgen der Ablehnung oder Zulassung der Hilfen aufzeigen kann. Er kann in der Patientenverfügung bestätigen, den Patient aufgeklärt zu haben und dass der Patient auch den Inhalt verstanden hat.
Die Patientenverfügung ist jederzeit widerrufbar.
Infobroschüren erhalten Sie hier:
Broschüre des Bundesministerium zur Patientenverfügung
AWO Betreuungsverein
Trier-Saarburg e.V.
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